Allgemeine Geschäftsbedingungen der Claus Hedemann GmbH & Co. KG

I. Geltungsbereich

  1. Alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Claus Hedemann GmbH & Co. KG (im Folgenden UNTERNEHMEN) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Sie gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen mit deren Kunden (im Folgenden VERTRAGSPARTNER), auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des VERTRAGSPARTNERS finden keine Anwendung, auch wenn das UNTERNEHMEN ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Sofern das UNTERNEHMEN auf eine Bestätigung des VERTRAGSPARTNERS Bezug nimmt, welche Geschäftsbedingungen des VERTRAGSPARTNERS enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis des UNTERNEHMENS mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Insbesondere gelten die Regelungen zum Eigentumsvorbehalt in Ziff. X Nr. 2 in jedem Fall, auch bei entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des VERTRAGSPARTNERS.
  3. Für die Geschäftsbeziehungen bzw. Verträge, die über den Online-Shop des UNTERNEHMENS zustande kommen, gelten zusätzlich gesonderte Internetbedingungen. Für Verträge mit Verbrauchern gelten ergänzend die Besonderen Geschäftsbedingungen für Verbraucher im Online-Handel sowie die Widerrufsbelehrung mit Muster-Widerrufsformular.
  4. Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen bedürfen zur Wirksamkeit der Textform (z. B. E-Mail, Fax). Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Textformerfordernis. Individuelle Nebenabreden bleiben hiervon unberührt.

II. Angebot und Vertragsschluss

  1. Alle Angebote des UNTERNEHMENS sind unverbindlich und freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
  2. Bestellungen oder Aufträge des VERTRAGSPARTNERS kann das UNTERNEHMEN innerhalb von 14 Tagen annehmen. Der Vertrag kommt zustande, wenn das UNTERNEHMEN innerhalb dieser Frist die Annahme schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Beanstandungen von Auftragsbestätigungen sind sofort, spätestens innerhalb 1 Woche geltend zu machen.
  3. Sonstige Angaben zum Liefergegenstand wie Gewicht, Zeichnungen, Maße, Abbildungen oder Beschreibungen (z. B. in Drucksachen oder Katalogen) stellen keine garantierten Beschaffenheitsvereinbarungen dar, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.
  4. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform.
  5. An Katalogen, Abbildungen und Zeichnungen etc. behält sich das UNTERNEHMEN Eigentums- und Urheberrechte vor.

III. Preise

  1. Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Sie verstehen sich in EURO ab Lager zuzüglich Verpackungskosten, Transportkosten und gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Transportkosten enthalten keine Kosten für eine etwaige Transportversicherung.
  2. Soweit das UNTERNEHMEN nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG) zur Rücknahme oder Entsorgung von Verpackungsmaterial verpflichtet ist, erfolgt dies entsprechend den gesetzlichen Vorgaben. Der VERTRAGSPARTNER verpflichtet sich, Verpackungen einer ordnungsgemäßen Rückführung zuzuführen.
  3. Bei Aufträgen und Bestellungen mit einem Nettowarenwert von weniger als EUR 150,00 ist der VERTRAGSPARTNER verpflichtet, zusätzlich einen Mindermengenzuschlag in Höhe von EUR 5,90 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen. Im Einzelfall ist das UNTERNEHMEN unabhängig vom Auftragsumfang berechtigt, etwaige Transport- und Verpackungskosten und/oder Mindermengenzuschläge des Vorlieferanten zu berechnen und/oder Gebühren für abweichende Lieferanschrift, Baustellenanlieferung, erschwerte Anfahrt oder Abladehindernisse zu erheben.
  4. Soweit den mit gewerblichen VERTRAGSPARTNERN vereinbarten Preisen die Preise eines Herstellers zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als 2 Wochen nach Vertragsschluss erfolgen kann, werden zwischenzeitliche Preiserhöhungen des Herstellers auf den vereinbarten Preis aufgeschlagen, ohne dabei die Gewinnspanne für das UNTERNEHMEN zu erhöhen. Auf Anfrage des VERTRAGSPARTNERS führt das UNTERNEHMEN den Nachweis über Zeitpunkt und Höhe der betreffenden Preisanpassung.

IV. Zahlungen

  1. Rechnungsbeträge des UNTERNEHMENS sind innerhalb von 20 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
  2. Als Zahlungen gelten nur Barzahlungen und Überweisungen. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei dem UNTERNEHMEN bzw. die unwiderrufliche Gutschrift auf dem Konto des UNTERNEHMENS. Einzugs- und Protestkosten gehen zu Lasten des VERTRAGSPARTNERS. Zur Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren ist das UNTERNEHMEN nicht verpflichtet, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
  3. Soweit Skonto gewährt wird, setzt dies voraus, dass alle vorhergehenden Rechnungen vollständig beglichen sind.
  4. Soweit der VERTRAGSPARTNER Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist und bei Fälligkeit nicht leistet, so ist das UNTERNEHMEN berechtigt, die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen. Soweit kein Verbraucher beteiligt ist, ist das UNTERNEHMEN berechtigt, im Falle des Verzugs Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie eine Verzugspauschale von EUR 40,00 geltend zu machen. Andernfalls können Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend gemacht werden.
  5. Bei Eintritt des Verzuges sind alle offenen Forderungen sofort fällig. Gleiches gilt im Falle der Zahlungseinstellung oder eines Insolvenzantrages des VERTRAGSPARTNERS. Zugleich gelten Rabatte und Bonifikationen als verfallen. Das UNTERNEHMEN kann weitere Lieferungen verweigern, bis sämtliche Forderungen beglichen sind.
  6. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte sind nur zulässig, wenn Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  7. Das UNTERNEHMEN ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, wenn nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des VERTRAGSPARTNERS wesentlich mindern.
  8. Werden Zahlungen mittels SEPA-Lastschrift vereinbart, beträgt die Frist zur Pre-Notification mindestens einen Tag.

V. Lieferung und Lieferzeit

  1. Lieferungen erfolgen ab Lager, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  2. Fristen und Termine sind unverbindlich, es sei denn, sie wurden ausdrücklich als verbindlich zugesagt.
  3. Lieferfristen beginnen erst nach Vorliegen aller wesentlichen Informationen. Sie verlängern sich automatisch bei Nichterfüllung von Pflichten durch den VERTRAGSPARTNER.
  4. Bei höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Streiks, behördlichen Maßnahmen oder nicht richtiger bzw. nicht rechtzeitiger Belieferung verlängern sich die Lieferfristen um die Dauer der Behinderung zzgl. angemessener Anlaufzeit. Dauern die Behinderungen länger als 3 Monate, kann das UNTERNEHMEN vom Vertrag zurücktreten.
  5. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den VERTRAGSPARTNER verwendbar sind und keine erheblichen Mehrkosten entstehen.
  6. Gerät das UNTERNEHMEN in Verzug oder wird die Lieferung unmöglich, ist die Haftung nach Ziff. IX beschränkt.
  7. Bei Lieferungen ins EU-Ausland ist der VERTRAGSPARTNER verpflichtet, Gelangensbestätigungen oder Alternativnachweise vorzulegen. Andernfalls wird die deutsche Umsatzsteuer berechnet.

VI. Versand, Gefahrübergang, Warenrückgabe

  1. Die Versandart und die Verpackung bestimmt das UNTERNEHMEN.
  2. Die Gefahr geht mit Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer auf den VERTRAGSPARTNER über. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der VERTRAGSPARTNER zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft über.
  3. Warenrückgaben sind nur mit vorheriger Zustimmung möglich, sofern die Ware fabrikneu und originalverpackt ist. Das UNTERNEHMEN kann Verwaltungskosten in Höhe von 15 % des Preises, mindestens EUR 10,00, berechnen. Sonderanfertigungen und nicht lagermäßige Ware sind von der Rückgabe ausgeschlossen.

VII. Beanstandungen und Mängelanzeigen

  1. Der VERTRAGSPARTNER ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Lieferung sorgfältig zu prüfen.
  2. Offene Mängel sind spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt (§ 377 HGB).
  3. Verdeckte Mängel sind spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
  4. Verarbeitung von mangelhafter Ware ist unzulässig.
  5. Verhandlungen über Beanstandungen bedeuten keinen Verzicht auf die Einhaltung der Rügefristen.

VIII. Gewährleistung und Mängelhaftung

  1. Die Gewährleistungsfrist für neue Ware beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang. In den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB gelten die gesetzlichen Fristen. Für gebrauchte Ware ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
  2. Nachbesserung oder Ersatzlieferung führen nicht zu einem Neubeginn der Frist.
  3. Bei unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit bestehen keine Ansprüche.
  4. Gewährleistung entfällt bei unsachgemäßer Nutzung, natürlicher Abnutzung, Nachlässigkeit, übermäßiger Beanspruchung oder Veränderungen der Ware sowie bei Schäden durch äußere, nicht vertragsgemäße Einflüsse.
  5. Ausnahmen gelten bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  6. Im Falle der Mangelbeseitigung trägt das UNTERNEHMEN die notwendigen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
  7. Das UNTERNEHMEN ist berechtigt, nach eigener Wahl nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Schlägt dies fehl (Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessene Verzögerung), kann der VERTRAGSPARTNER – nach Fristsetzung – Rücktritt oder Minderung verlangen.
  8. Schadensersatzansprüche richten sich nach Ziff. IX.
  9. Eigenmächtige Mangelbeseitigung durch den VERTRAGSPARTNER schließt Gewährleistungsansprüche aus.
  10. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben unberührt.

IX. Haftung auf Schadensersatz

  1. Die Haftung des UNTERNEHMENS auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist – soweit es dabei jeweils auf Verschulden ankommt – nach Maßgabe dieser Ziffer eingeschränkt.
  2. Das UNTERNEHMEN haftet nicht bei einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen; bei einfacher und grober Fahrlässigkeit seiner nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen haftet das UNTERNEHMEN nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
  3. Soweit das UNTERNEHMEN dem Grunde nach haftet, ist die Haftung auf Schäden begrenzt, die das UNTERNEHMEN bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Sonstige Mangelfolgeschäden oder reine Vermögensschäden (z. B. entgangener Gewinn) sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware typischerweise zu erwarten sind.
  4. Die Haftung für Sach- oder Vermögensschäden ist auf EUR 3 Mio. je Schadensfall begrenzt, soweit nicht im Einzelfall ein höherer vorhersehbarer Schaden typischerweise zu erwarten ist.
  5. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des UNTERNEHMENS.
  6. Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei garantierten Beschaffenheitsmerkmalen sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
  7. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben unberührt.

X. Eigentumsvorbehalt

  1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller bestehenden und künftig entstehenden Forderungen des UNTERNEHMENS gegen den VERTRAGSPARTNER aus der Geschäftsbeziehung – gleich aus welchem Rechtsgrund –, einschließlich Saldoforderungen aus laufender Rechnung.
  2. Die von dem UNTERNEHMEN gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gesicherter Forderungen Eigentum des UNTERNEHMENS (Vorbehaltsware).
  3. Der VERTRAGSPARTNER verwahrt die Vorbehaltsware für das UNTERNEHMEN unentgeltlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes.
  4. Der VERTRAGSPARTNER ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalles im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Bei Verzug kann das UNTERNEHMEN das Recht zur Weiterveräußerung und -verarbeitung widerrufen.
  5. Wird die Vorbehaltsware vom VERTRAGSPARTNER be- oder verarbeitet, erfolgt dies im Namen und für Rechnung des UNTERNEHMENS als Hersteller (§ 950 BGB); das UNTERNEHMEN erwirbt unmittelbar das (Mit-)Eigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der neu geschaffenen Sache. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit Gegenständen mehrerer Eigentümer oder ist der Wert der neu geschaffenen Sache höher als der Wert der Vorbehaltsware, erwirbt das UNTERNEHMEN Miteigentum entsprechend dem vorgenannten Verhältnis. Für den Fall, dass kein Eigentumserwerb eintreten sollte, tritt der VERTRAGSPARTNER sein künftiges (Mit-)Eigentum im vorgenannten Verhältnis an das UNTERNEHMEN ab.
  6. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, überträgt der VERTRAGSPARTNER, soweit die Hauptsache in seinem Eigentum steht, dem UNTERNEHMEN anteilig Miteigentum an der einheitlichen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der einheitlichen Sache.
  7. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der VERTRAGSPARTNER bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehenden Forderungen gegen den Erwerber an das UNTERNEHMEN ab. Das UNTERNEHMEN nimmt die Abtretung an. Im Fall des Miteigentums des UNTERNEHMENS an der Vorbehaltsware erfolgt die Abtretung anteilig entsprechend der Miteigentumsanteile. Gleiches gilt für sonstige an die Stelle der Vorbehaltsware tretende Forderungen (z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung). Der VERTRAGSPARTNER wird widerruflich ermächtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen für Rechnung des UNTERNEHMENS einzuziehen und bei Fälligkeit unverzüglich abzuführen. Das UNTERNEHMEN darf die Einzugsermächtigung aus wichtigem Grund widerrufen, insbesondere im Fall des Zahlungsverzuges oder eines Insolvenzantrages.
  8. Die Vorschriften der Absätze 5 bis 7 gelten entsprechend, wenn die Vorbehaltsware vor der Veräußerung be- oder verarbeitet wird bzw. mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt wird. Wird die Vorbehaltsware mit einem Grundstück verbunden, tritt der VERTRAGSPARTNER die ihm hieraus gegen den Grundstückseigentümer zustehenden Ansprüche (z. B. § 951 BGB) an das UNTERNEHMEN ab. Das UNTERNEHMEN nimmt die Abtretung an.
  9. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des UNTERNEHMENS in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Er gilt in diesem Fall sowohl für den anerkannten und abstrakten Saldo als auch für den kausalen Saldo.
  10. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, weist der VERTRAGSPARTNER diese unverzüglich auf das Eigentum bzw. Miteigentum des UNTERNEHMENS hin und informiert das UNTERNEHMEN unverzüglich umfassend. Die Informationspflicht umfasst auch die Übermittlung von Pfändungsprotokollen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem UNTERNEHMEN die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der VERTRAGSPARTNER.
  11. Der VERTRAGSPARTNER verpflichtet sich, mit seinen Kunden keine Vereinbarungen zu treffen, die die Rechte des UNTERNEHMENS aus diesem Eigentumsvorbehalt ausschließen oder beeinträchtigen können (insbesondere Abtretungsverbote). Bereits bestehende Abtretungsverbote hat der VERTRAGSPARTNER dem UNTERNEHMEN unverzüglich anzuzeigen; das UNTERNEHMEN ist in diesem Fall berechtigt, das Recht zur Weiterveräußerung oder Verarbeitung zu widerrufen.
  12. Das UNTERNEHMEN wird auf Verlangen Sicherheiten freigeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 50 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem UNTERNEHMEN.
  13. Tritt das UNTERNEHMEN bei vertragswidrigem Verhalten des VERTRAGSPARTNERS, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist das UNTERNEHMEN berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen und zu verwerten. Der Verwertungserlös wird – abzüglich angemessener Verwertungskosten – auf den Kaufpreisanspruch angerechnet. Der VERTRAGSPARTNER gestattet den Beauftragten des UNTERNEHMENS das Betreten des Grundstücks/Gebäudes zur Abholung der Vorbehaltsware.

XI. Besondere Bedingungen für Montagearbeiten

  1. Geltungsbereich
    Diese Bedingungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Claus Hedemann GmbH & Co. KG für alle Montage-, Installations- und Serviceleistungen.
  2. Mitwirkungspflichten des Vertragspartners
    a) Der VERTRAGSPARTNER hat alle Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Durchführung der Montagearbeiten rechtzeitig und auf eigene Kosten zu schaffen. Dazu gehören insbesondere:
    – rechtzeitige Bereitstellung von Strom und Beleuchtung,
    – Sicherstellung eines ungehinderten Zugangs zum Montageort,
    – Beseitigung von Hindernissen, die den Zugang oder die Arbeiten beeinträchtigen könnten,
    – Schutz der Baustelle gegen Witterungseinflüsse.
    b) Der VERTRAGSPARTNER hat dafür Sorge zu tragen, dass die Montagearbeiten unverzüglich nach Anlieferung beginnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden können.
    c) Verzögert sich die Durchführung der Montagearbeiten aufgrund nicht vom UNTERNEHMEN zu vertretender Umstände, trägt der VERTRAGSPARTNER die daraus entstehenden Mehrkosten (z. B. Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten).
  3. Ausführungsfristen
    a) Angaben zu Fristen für Montagearbeiten sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet wurden.
    b) Bei höherer Gewalt oder vom UNTERNEHMEN nicht zu vertretenden Umständen verlängert sich die Ausführungsfrist angemessen.
  4. Abnahme
    a) Nach Fertigstellung der Montagearbeiten ist eine förmliche Abnahme durchzuführen.
    b) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der VERTRAGSPARTNER die Leistung nutzt oder nicht innerhalb von 7 Tagen nach Fertigstellung wesentliche Mängel schriftlich rügt.
  5. Gewährleistung für Montagearbeiten
    a) Für Mängel der Montagearbeiten gelten die Bestimmungen der Gewährleistung in Ziffer VIII der Allgemeinen Verkaufsbedingungen entsprechend.
    b) Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
    c) Offensichtliche Mängel, die nicht spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Abnahme schriftlich angezeigt werden, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
  6. Vergütung
    a) Montagearbeiten werden nach Zeitaufwand zu den jeweils gültigen Verrechnungssätzen des UNTERNEHMENS berechnet, soweit nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart wurde.
    b) Reisekosten, Fahrtzeiten, Übernachtungs- und Spesenaufwendungen sind zusätzlich zu vergüten.
    c) Wartezeiten, die nicht vom UNTERNEHMEN zu vertreten sind, gelten als Arbeitszeit.
  7. Haftung
    a) Für Schäden, die bei der Durchführung der Montagearbeiten entstehen, haftet das UNTERNEHMEN nur nach Maßgabe der Haftungsregelungen in Ziffer IX der Allgemeinen Verkaufsbedingungen.
    b) Der VERTRAGSPARTNER hat geeignete Schutzmaßnahmen für Gebäude, Inventar und sonstige Einrichtungen zu treffen.

XII. Außergerichtliche Streitbeilegung

    An Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nimmt das UNTERNEHMEN nicht teil. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht.

XIII. Gerichtsstand

    Soweit der VERTRAGSPARTNER Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung nach Wahl des UNTERNEHMENS dessen Sitz oder die zuständige Niederlassung. Für Klagen gegen das UNTERNEHMEN ist der Sitz des UNTERNEHMENS ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

XIV. Schlussbestimmungen

  1. Für diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem UNTERNEHMEN und dem VERTRAGSPARTNER gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-)Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Gleiches gilt bei Regelungslücken. In diesem Fall gelten zur Ausfüllung der Lücke diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
    Datenschutzhinweis: Der VERTRAGSPARTNER wird hiermit darüber informiert, dass das UNTERNEHMEN die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen erhobenen personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verarbeitet. Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere zu Zwecken, Rechtsgrundlagen, Speicherdauer sowie den Betroffenenrechten, sind in der Datenschutzerklärung des UNTERNEHMENS (abrufbar unter https://hedemann-handel.com/datenschutzerklaerung/) enthalten.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Claus Hedemann GmbH & Co. KG

(Ausgabe 6 – Stand: September 2025)